Anspruch auf Verschwiegenheit (Schweigepflicht)

Die Schweigepflicht gilt nicht nur gegenüber Privaten, sondern auch im Verhältnis zu anderen Behörden. 

Mitglieder von Behörden sowie kantonale und kommunalen Gremien sind in Amts- und Dienstsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) sind in Art. 320 Abs. 1 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) die Personengruppen, die dem Berufsgeheimnis unterstellt sind, namentlich aufgelistet, und es sind die Strafen geregelt, die auf eine Verletzung von Personen- und Datenschutz folgen. In Art. 110 Abs. 3 StGB ist erklärt, dass Sozialhilfeorgane als Beamte gelten.

In Bezug auf den Schutz persönlicher Daten und Informationen von antragstellenden und unterstützten Personen in der Sozialhilfe geben die kantonalen Datenschutzgesetze konkrete Regelungen vor. Das kantonale Recht entscheidet auch, wie weit Dritte, beispielsweise Arbeitgeber oder Vermieter, gegenüber einem Sozialhilfeorgan auskunfts- und meldepflichtig sind. 

Es gibt Handlungen, die von Sozialhilfeorganen durchgeführt werden können, ohne dass die Zustimmung der unterstützten Personen vorliegt. Zu solchen Handlungen sind Sozialhilfeorgane berechtigt, wenn sie durch Gesetz dazu ermächtigt sind. 

Für diejenigen Handlungen, für die keine Ermächtigung vorliegt, haben die Sozialhilfeorgane eine Entbindung von der Schweigepflicht oder eine Vollmacht für Auskunft und Akteneinsicht von den betroffenen Personen unterzeichnen zu lassen. Dritten haben dem zuständigen Sozialhilfeorgan eine Handlungsvollmacht für Auskunftserteilung oder Dokumenteneinsicht vorzulegen oder auf die Rechtsgrundlagen hinzuweisen, die sie zum Einholen der Auskünfte berechtigen. 

Liegt keine Rechtsgrundlage oder Vollmacht vor, ist das zuständige Sozialhilfeorgan nicht ermächtigt, Auskunft zu erteilen oder Einsicht in Dokumente zu geben. 

Vgl. Kapitel Anspruch auf Schutz der persönlichen Daten, DSG Datenschutzgesetz und Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht

Ergänzungen

Ergänzungen

Von Ärzten und Anwälten sind die notwendigen Handlungsvollmachten immer einzuholen, weil es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt.

Manchmal kommt es vor, dass eine Person, die sich als Ärzteschaft oder Anwaltschaft ausgibt, telefonisch aggressiv auftritt und sofortige Informationen unter Androhung von schwerwiegenden Folgen fordert. Liegt keine Entbindung von der Schweigepflicht oder eine entsprechende Vollmacht vor, ist auf die Notwendigkeit der Dokumente hinzuweisen. Professionelle Anrufer/-innen haben Verständnis für dieses Vorgehen. Andere sind erneut auf die Schweigepflicht hinzuweisen, die Anrufe sind zu dokumentieren und vorgesetzte Stellen sind bei Bedarf zu informieren; die Schweigepflicht ist zu wahren. 

Manchmal kommt es vor, dass sich anrufende Personen als Mitarbeitende eines Notdienstes oder der Polizei ausgeben. Ist auf dem Display eines eingehenden Telefonanrufs die Stelle nicht eindeutig erkennbar, so ist nach der Telefonnummer zu fragen mit dem Hinweis, dass die Nummer zunächst überprüft wird und anschliessend ein Rückruf folgt. Kommen die Anrufe tatsächlich von öffentlichen oder amtlichen Stellen, ist das Verständnis für dieses Vorgehen vorhanden.

Manchmal ergibt sich in einem persönlichen Gespräch mit einer unterstützten Person die Notwendigkeit für eine einmalige Auskunft von Dritten. In einem solchen Fall ist es möglich, gemeinsam mit der unterstützten Person direkt einen Anruf zu erledigen. Die unterstützte Person bestätigt telefonisch, mit dem Gespräch einverstanden zu sein und gibt den Hörer an die zuständige Fachperson der Sozialhilfe weiter. Das Gespräch kann mit Einwilligung aller auch auf «laut» gestellt werden, sodass alle Beteiligten aktiv am Gesprächsverlauf teilnehmen können. Das mündliche Einverständnis der unterstützten Person und ihr Beisein ist bei Bedarf zu den Akten zu geben.