Anspruch auf Verschwiegenheit (Schweigepflicht)
Die Schweigepflicht gilt nicht nur gegenüber Privaten, sondern auch im Verhältnis zu anderen Behörden.
Mitglieder von Behörden sowie kantonaler und kommunaler Gremien sind in Amts- und Dienstsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) werden in Art. 320 Abs. 1 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) die dem Berufsgeheimnis unterstellten Personengruppen aufgeführt sowie die Strafen bei Verletzung von Personen- und Datenschutz geregelt. Art. 110 Abs. 3 StGB bestimmt, dass Sozialhilfeorgane als Beamte gelten.
Im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten von antragstellenden und unterstützten Personen enthalten die kantonalen Datenschutzgesetze konkrete Vorgaben. Das kantonale Recht regelt zudem, in welchem Umfang Dritte, etwa Arbeitgeber oder Vermieter, gegenüber Sozialhilfeorganen auskunfts- und meldepflichtig sind.
Bestimmte Handlungen dürfen Sozialhilfeorgane ohne Zustimmung der unterstützten Personen vornehmen, sofern sie gesetzlich dazu ermächtigt sind. Für nicht gesetzlich ermächtigte Handlungen ist eine Vollmacht einzuholen.
Vgl. Kapitel Anspruch auf Schutz der persönlichen Daten, DSG Datenschutzgesetz und Einhaltung der Schweigepflicht.
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