Verfügung
Ist die Abklärung beendet und geht das Verfahren weiter, ist, gestützt auf das kantonale Prozessrecht, eine Verfügung vorzubereiten. Nach Kapitel A.4.2 Abs. 2 Skos (Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) darf eine Verfügung weder verweigert noch unterlassen werden.
Eine Verfügung ist ein Hoheitsakt, der sich an den Einzelnen richtet und durch Rechtsgrundlagen gestützt ist.
In einer Verfügung werden zum einen allgemeine Regelungen erlassen, beispielsweise Pflichten, die für alle gelten. Zum anderen können die Zusprache von Leistungen oder die Veränderung von zugesprochenen Leistungen eine Verfügungen auslösen.
Eine Verfügung ergeht sowohl nach der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme, als auch während des Sozialhilfebezugs und bei dessen Ende. Sie kann das Bestehen, die Änderung, die Aufhebung und den Umfang auslösen. Wenn sich beispielsweise Rechte und Pflichten in den kantonalen Rechtsgrundlagen ändern, kann dies ebenfalls eine Verfügung notwendig machen.
Die Initiative, die zum Erlass einer Verfügung führt, kann entweder von den Sozialhilfeorganen oder von den betroffenen Personen ausgehen.
Bei Vorbereitung einer Verfügung ist das Augenmerk darauf zu richten, dass die betroffene Person die Verfügung versteht. Es ist eine einfache und verständliche Schriftform zu wählen. Dieses Vorgehen widerspricht nicht dem Anspruch, eine rechtskonforme Verfügung zu erstellen.
Die einzelnen Formen, Arten und Bestandteile einer Verfügung sind in den folgenden Kapiteln näher erklärt.
Ergänzungen
Nur bei vollständig gutgeheissenen Anträgen kann auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden, weil dann keine Beschwerde zu erwarten ist. Vollständig gutgeheissene Anträge werden daher auch oft mit Kostengutsprache oder mit einer einfachen Schriftform beantwortet.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.