Kostengutsprachen

Entscheide in Form einer Kostengutsprache werden in der Regel dann erlassen, wenn keine Beschwerde zu erwarten ist und der Hinweis auf ein Beschwerdeverfahren nicht notwendig ist; vgl. Kapitel Sichernde Massnahmen, Kostengutsprache und Notwendigkeit einer Verfügung. Das ist der Fall, wenn einem Ersuchen vollständig zugestimmt wird. Ist keine Beschwerde zu erwarten, kann Kostengutsprache ohne Rechtsmittel erteilt werden. Es ist auch möglich, eine Kostengutsprache ohne Rechtsmittel zu erteilen und darauf hinzuweisen, dass bei Einwänden innert einer festgelegten Frist eine Verfügung verlangt werden kann. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass unterstützte Personen ihre Verfahrensrechte erhalten, wenn sie nicht einverstanden sind.

Ist die Kostengutsprache jedoch an Bedingungen geknüpft, die bei Nichterfüllung Konsequenzen haben, ist eine Verfügung zu erlassen, die auf die Pflichten und Konsequenzen bei Nichterfüllung hinweist.

Beispiele von Kostengutsprachen sind als Vorlagen bei den dazugehörigen Themen in verschiedenen Kapiteln abgelegt, alle sind in der Rubrik Vorlagen A-Z zu finden. 

Die Fristen bei erteilter Kostengutsprache sind in einem separaten Kapitel erklärt.