Verfügung auf Einstellung (= Abschluss)
Wenn die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt wieder selbstständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder an einen neuen Wohnort umzieht, wird das Verfahren eingestellt und abgeschlossen; vgl. auch Kapitel (Teil-)Einstellung von Leistungen.
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Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?
Ablehnung und Einstellung von Leistungen
SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a
Ablehnung von Leistungen
SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b
Vorgehen beim Einstellen von Leistungen