Verfügung auf Einstellung (= Abschluss)

Wenn die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt wieder selbstständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder an einen neuen Wohnort umzieht, wird das Verfahren eingestellt und abgeschlossen; vgl. auch Kapitel (Teil-)Einstellung von Leistungen.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a

Ablehnung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b

Vorgehen beim Einstellen von Leistungen