Einstellung aufgrund rückwirkend eingehenden Leistungen
Für unterstützte Personen, die ihren Lebensunterhalt wieder selbständig bestreiten können, weil sie Leistungen für eine Zeitspanne erhalten, für die sie Sozialhilfeleistungen erhalten haben, prüft das zuständige Sozialhilfeorgan die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen.
In der Einstellungsverfügung werden die Rückerstattung von bevorschussten Leistungen und die Bedingungen für die Rückerstattung festgelegt.
Wird über die Einstellung vor Erstellung der Endabrechnung verfügt, ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass die Endabrechnung mit separatem Entscheid eröffnet wird.