Einstellung aufgrund rückwirkend eingehenden Leistungen

Für unterstützte Personen, die ihren Lebensunterhalt wieder selbständig bestreiten können, weil sie Leistungen für einen Zeitraum erhalten haben, in dem sie Sozialhilfe bezogen haben, beerchnet das zuständige Sozialhilfeorgan die Rückerstattung der bevorschussten Sozialhilfeleistungen.

Die Schlussabrechnung wird üblicherweise gemeinsam mit der unterstützten Person besprochen, die ihr Einverständnis zur Richtigkeit der Abrechnung durch ihre Unterschrift bestätigt.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a

Ablehnung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b

Vorgehen beim Einstellen von Leistungen