Einstellung aufgrund Vermögensanfall (z.B. Erbschaft)

Für unterstützte Personen, die ihren Lebensunterhalt aufgrund Vermögen, beispielsweise durch Erbschaft, aufgrund liquidierter Vermögen oder aus anderen Gründen, wieder selbständig bestreiten können, prüft das zuständige Sozialhilfeorgan die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen. 

In der Einstellungsverfügung werden die Rückerstattung der erhaltenen Leistungen und die Bedingungen für die Rückerstattung festgelegt. 

Erhalten unterstützte Personen Überbrückungshilfe, wurden ihnen ggf. die Rückerstattungsbedingungen bereits eröffnet.

Wird über die Einstellung vor Erstellung der Endabrechnung verfügt, ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass die Endabrechnung mit separatem Entscheid eröffnet wird.