Verfügung auf Eintreten (= Aufnahme)

Auf einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe wird eingetreten, wenn die Notlage nachgewiesen ist, die zur Ermittlung der Bedürftigkeit notwendigen Dokumente vorliegen und die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Es ergeht eine Verfügung auf Eintreten (= Aufnahme).