Verfügung auf Teileinstellung
Leistungen können u.a. teilweise eingestellt werden, wenn sich eine unterstützte Person weigert, eigene Leistungen und Mittel geltend zu machen, wenn sie eine angemessene, zumutbare und tatsächlich vorhandene Arbeit ablehnt und damit auf Lohneinnahmen verzichtet.
Der Umfang der Einstellung betrifft denjenigen Betrag, auf den eine Person freiwillig verzichtet und mit ihrer Mitwirkung selbständig beschaffen kann. Der Umfang der Teileinstellung ist in einer Verfügung mit einem festen Betrag pro Monat zu beziffern. Die Teileinstellung ist mit der Auflage verbunden, die fehlenden Leistungen geltend zu machen.
Das Vorgehen beim (Teil-)Einstellen von Leistungen ist in Kapitel F.3 Erläuterungen b Skos (Vorgehen beim Einstellen von Leistungen) ausführlich erklärt; vgl. auch Kapitel (Teil-)Einstellung von Leistungen.