Verfügung einer Auflage
Eine Auflage ist im rechtlichen Sinn eine besondere Bedingung, die erfüllt werden muss, um eine Bewilligung oder Leistung zu erhalten. Im Verwaltungsrecht stellt sie eine belastende Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts dar.
In der Sozialhilfe sind Auflagen Bedingungen, die eine unterstützte Person erfüllen oder unterlassen muss, um wirtschaftliche Hilfe zu erhalten, etwa die Pflicht zur Stellensuche oder zur Organisation einer angemessenen Kinderbetreuung.
Die Möglichkeit zur Auferlegung von Auflagen ist in den kantonalen Rechtsgrundlagen geregelt; ihre konkrete Ausgestaltung erfolgt im Einzelfall. Da nicht jede unterstützte Person beispielsweise eine Stelle oder Wohnung suchen muss, gelten Auflagen nicht pauschal für alle und können nicht abschliessend in den kantonalen Grundlagen festgelegt werden.
Die Auflagen sind in der Rubrik Pflichten und Auflagen in verschiedenen Kapiteln ausführlich erläutert.
Das Anordnen von Auflagen hat zunächst keine unmittelbaren Nachteile; vgl. Kapitel Zwischenentscheid und Verfügung, Unterschied.
Auflagen sind mit Entscheidung (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen, weil bei Nichterfüllung Konsequenzen drohen.
Weitere Beispiele sind u.a. in den Kapiteln Textbausteine für Verfügungen abgelegt, alle in der Rubrik Vorlagen A-Z.