Verfügung einer Leistungskürzung als Sanktion

Kommt eine unterstützte Person ihren Pflichten nicht nach, etwa indem sie ihre Auflage zur Stellensuche nicht erfüllt, ist gemäss Kapitel F.2 SKOS (Sanktionen) eine Leistungskürzung zu prüfen.

Die Auflagen sind anderen Kapiteln ausführlich erläutert; vgl. Kapitel Leistungskürzung als Sanktion und  Sanktionen bei Nichterfüllung von Auflagen.

Die Leistungskürzung als Sanktion ist mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?