Verfügung einer Leistungskürzung als Sanktion
Kommt eine unterstützte Person ihren Pflichten nicht nach, etwa indem sie ihre Auflage zur Stellensuche nicht erfüllt, ist gemäss Kapitel F.2 SKOS (Sanktionen) eine Leistungskürzung zu prüfen.
Die Auflagen sind anderen Kapiteln ausführlich erläutert; vgl. Kapitel Leistungskürzung als Sanktion und Sanktionen bei Nichterfüllung von Auflagen.
Die Leistungskürzung als Sanktion ist mit Entscheid (Verfügung/Beschluss) zu eröffnen.