Verfügung einer Leistungskürzung als Sanktion
Kommt eine unterstützte Person ihren Pflichten nicht nach, in dem sie beispielsweise ihre Auflage zur Stellensuche nicht erfüllt, ist nach Kapitel F.2 Skos (Sanktionen) eine Leistungskürzung zu prüfen. Diese kann den Grundbedarf zur Deckung des Lebensunterhalts (GBL), Zulagen, z.B. Einkommensfreibetrag (EFB), Integrationszulage (IZU) oder fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL) betreffen.
Die Sozialhilfeorgane sind dazu berechtigt, diese Leistungen zu kürzen, soweit es die gesetzlichen Vorgaben erlauben. Zum einen betrifft dies der Umfang der Kürzung und zum anderen die Dauer der Sanktion. In erster Linie gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Leistungskürzung muss angemessen sein, das heisst, sie muss das Mass des Fehlverhaltens berücksichtigen; vgl. Kapitel Leistungskürzung als Sanktion, Sanktionen bei Nichterfüllung von Auflagen und Umfang und Dauer einer Leistungskürzung.
Betrifft die Unterstützungseinheit ein Familienverband und ergeht eine Kürzung wegen einem Fehlverhalten der Eltern oder eines Elternteils, sind die Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) von einer Kürzung auszunehmen. Die Kürzung wird anteilig auf die Anzahl der erwachsenen Personen vorgenommen. Weil auch Auflagen für Minderjährigen möglich sind, sind bei der Sanktionierung einer minderjährigen Person andere Minderjährige in der Unterstützungseinheit von der Kürzung auszunehmen. Die Eltern können mit sanktioniert werden, wenn es ist Teil ihrer Erziehungsaufgabe ist, ihr Kind zur Pflichterfüllung zu ermahnen und sie zu überwachen.
In einer Verfügung ist die Dauer einer Sanktion festzulegen. Denn es gelten unterschiedliche Fristen.