Verfügung über die Veräusserung von Vermögenswerten
Personen, die veräusserbare Vermögenswerte besitzen, z. B. ein Motorfahrzeug, sind mittels Entscheidung (Verfügung/Beschluss) aufzufordern, diese innert angemessener Frist zu veräussern und den Erlös zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden.
Bis zum Verkauf werden Sozialhilfeleistungen vorschussweise gewährt.
Ist von vornherein klar, dass die betroffene Person mit dem Erlös ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten kann und darüber hinaus in vermögende Verhältnisse gelangt, wird Überbrückungshilfe gewährt.
Bei Aufnahme in die Unterstützung erfolgt mit Eintretensentscheid die Auflage zur Veräusserung der Vermögenswerte.
Auch während eines laufenden Sozialhilfebezugs kann eine entsprechende Verfügung erlassen werden, etwa wenn eine unterstützte Person ein Motorfahrzeug anschafft, ohne dass ein sozialhilferechtlich anerkannter Grund für dessen Besitz und Nutzung besteht.