Verfügung über die Veräusserung von Vermögenswerten

Personen, die veräusserbare Vermögenswerte besitzen, beispielsweise ein Motorfahrzeug, sind mit Verfügung aufzufordern, diese innert einer angemessenen Frist liquidierbar zu machen und den Erlös für die Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden. Bis zum Verkauf werden die Sozialhilfeleistungen vorschussweise gewährt. Ist von vornherein klar, dass sie mit dem Erlös ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten können und darüber hinaus in vermögende Verhältnisse gelangen, wird Überbrückungshilfe gewährt und die vorschussweise erbrachte Hilfe ist mit Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung zu sichern. 

Bei Aufnahme in Unterstützung ergeht eine Verfügung auf Eintreten (= Aufnahme) mit der Anordnung auf Veräusserung der Vermögenswerte; vgl. Textbausteine für Aufnahmeentscheid

Wird Überbrückungshilfe gewährt, ist diese Form der Hilfe zu erwähnen, ebenso die Verpflichtung zur Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe nach Erhalt der Vermögens.

Wird über die Aufnahme vor Ermittlung des Vermögenswerts verfügt, ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass die Veräusserung der Vermögenswerte mit separatem Entscheid eröffnet wird.

Auch während dem laufenden Sozialhilfebezug kann eine Verfügung über die Veräusserung der Vermögenswerte erlassen werden, beispielsweise wenn eine unterstützte Person ein Motorfahrzeug geschenkt bekommt, aber keinen sozialhilferechtlichen Grund für den Besitz und die Nutzung eines Motorfahrzeugs nachweisen kann.

Ergänzungen

Ergänzungen

Versucht eine Person einen Vermögenswert innert Frist zu verkaufen und gelingt ihr dies nachweislich nicht, ist u.a. zu prüfen, ob die Frist zu kurz angesetzt wurde. Der betroffenen Person ist erneut das rechtliche Gehör zu erteilen. War die Frist zu kurz angesetzt, kann eine Fristverlängerung verfügt werden.