Verfügung von Einzelanträgen

Bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung und auch während des Sozialhilfebezugs ist es betroffenen Personen möglich, Kostenübernahmen und Massnahmen zu beantragen. Auch Sozialhilfeorgane können von sich aus Anträge stellen. 

Leistungen, die sich im Einzelfall notwendig sind, gehören oft in den Bereich der situationsbedingten Leistungen (SIL). Es sind aber auch andere Einzelanträge möglich. Beispielsweise kommt es vor, dass eine Person die Kostenübernahme der vollen Wohnkosten beantragt, obwohl sie über dem geltenden Mietzinsgrenzwert liegen.

Die Verfahrensrechte geben vor, dass alle Anträge zu beantworten sind. Im Bereich der SIL werden Anträge in der Sozialhilfepraxis oft mündlich gestellt und beantwortet. Personen, die ihren Antrag in einem Gespräch zurücknehmen, weil sie die Ablehnung nachvollziehen können, wird nicht in jedem Fall eine Verfügung ausgestellt. Bestehen die antragstellenden Personen jedoch weiter auf ihr Ersuchen, ist die Ablehnung eines Antrags schriftlich, allenfalls mit Verfügung, zu beantworten.

Beispiele von Einzelanträgen und die dazugehörigen Verfügungen und Kostengutsprachen sind in den Handlungshilfen bei den jeweiligen Themen abgelegt. Alle sind auch in der Rubrik Vorlagen A-Z abrufbar.

Ergänzungen

Ergänzungen

Vollständig gutgeheissene Anträge werden in der Sozialhilfepraxis oft mit Kostengutsprache oder mit einer anderen Variante einer einfachen Schriftform beantwortet, wenn anzunehmen ist, dass keine der betroffenen Parteien einen Einwand einbringen wird. Es ist auch möglich, Einzelanträge mündlich zu beantworten.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.