Zwischenentscheid und Verfügung, Unterschied
Als Zwischenentscheid gelten Entscheide, die noch keine unmittelbaren Folgen für die Betroffenen haben. Es sind vorläufige Anordnungen. Der Zwischenentscheid dient als Instrument zur vorläufigen Kontrolle und ist nie endgültig. Mit einem Zwischenentscheid sollen drohende Schäden verhindert werden, beispielsweise eine Leistungskürzung als Sanktion.
Eine alleinige Androhung auf eine Leistungskürzung als Sanktion ist noch keine Umsetzung der angedrohten Massnahme; also ein Zwischenentscheid. Er ist von unterstützten Personen nicht anfechtbar und muss daher nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden.
Die Vollstreckungsverfügung, die ergeht, wenn die betroffene Person nach dem Zwischenentscheid ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, ist aber anfechtbar und daher mit einem Rechtsmittel zu erlassen.
Das bedeutet u.a.:
Ein einem Zwischenentscheid wird eine Massnahme angedroht,
mit Verfügung wird sie umgesetzt.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Ein Zwischenentscheid hat keine unmittelbaren Nachteile für die betroffene Person,
eine Verfügung jedoch schon. Daher ist sie mit einem Rechtsmittel zu erlassen.
Ergänzungen
Diese Regelung gilt nach Art. 95 lit. c BGG auch für kantonal verfassungsmässiges Recht. Es sind daher die kantonalen Rechtsgrundlagen zu beachten. Die Kanone legen in ihren Sozialhilfegesetzen die Verfahrensgrundsätze fest.
Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) kann eine Zwischenverfügung mündlich eröffnet, aber schriftlich bestätigt werden, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.
Beispiel Kanton Zürich: Im Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich ist in § 21 SHG Abs. 2 (Auflagen und Weisungen) festgehalten, dass Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar sind. Auf eine Einsprache zu dieser Regelung ist folgender Entscheid ergangen.
Entscheid vom 03.07.2019 (VB 2018.00489), Kürzung des Grundbedarfs wegen Nichterfüllung einer Auflage, Ausschnitte, zusammengefasst: Weisungen und Auflagen im Sinne von § 21 SHG sind nach der Rechtsprechung Zwischenentscheide, deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu überprüfen sind, wenn sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Entscheides auswirkt……Die Auflage, einen dreimonatigen Arbeitseinsatz zu leisten, stellt keine Sanktion dar, sondern wurde in Anwendung von § 21 SHG verfügt, um die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in das Erwerbsleben zu verbessern und erweist sich daher als zumutbar.
Wenn ein Entscheid jedoch in Folge einer Nichterfüllung ohne weitere Ankündigung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die betroffene Person hat, muss er verfügt werden.
Im Sozialhilfehandbuch Kanton Zürich, Kapitel 14.1.03, Punkt 3, wird der Zwischenentscheid ausführlich erklärt.