Beschluss

Der Beschluss (= das Dispositiv) enthält die behördlichen Anordnungen, regelt das Rechtsverhältnis, bestimmt die Rechte und Pflichten, die individuellen Auflagen und Massnahmen der Adressaten ohne jegliche Begründung. Die Begründung ist in den Erwägungen aufzunehmen.

Teile eines Beschlusses über einen Entscheid auf WSH

  • Datum der Antragstellung

  • Datum der ersten Auszahlung

  • Höhe des monatlichen Beitrags gemäss Budget 

  • Stellungnahme zu Abzügen, Verrechnungen, Abtretungen, Direktzahlungen, weitere Sicherungsmassnahmen

  • Informationen zur Überweisung (Bezeichnung Konto, Intervall der Auszahlungen)

  • Bezeichnung der noch offenen Dokumente mit Fristsetzung

  • Bezeichnung monatlich beizubringender Dokumente mit Fristsetzung

  • Anordnungen, Weisungen, individuelle Auflagen

  • Hinweis zu den Massnahmen bei Pflichtverletzung

  • Hinweis zur Notwendigkeit einer Abklärung der Verwandtenunterstützungspflicht

  • Hinweis zu weiteren Abklärungen durch Sozialhilfeorgane

  • Frist der Wirkung einer Verfügung

Ergänzungen

Ergänzungen

Ein Beschluss ist so ausführlich zu formulieren, damit eine Person weiss, wie sie eine Anordnung oder individuelle Auflage erfüllen muss. Es genügt beispielsweise nicht, zu beschliessen, dass eine Person eine Arbeit suchen muss. Es ist Form, Umfang und Frist die Arbeitssuchbemühungen zu regeln und es ist zu erwähnen, welche Konsequenzen bei Nichterfüllung der Auflage folgen. 

Stehen die Beschlusspunkte fest, ist zu gewährleisten, dass in den Erwägungen mit Hinweis auf die Rechtsgrundlagen Bezug genommen wird. 

Sind zu einem Sachverhalt noch Abklärungen zu treffen und wird daher zu bestimmten Zielen noch kein Beschluss gefällt, kann in der Verfügung darauf hingewiesen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. Damit verzögert sich eine Aufnahmeverfügung nicht, nur weil einzelne Sachverhalte noch in Abklärung sind. Beispiel: Max Müller hat bis spätestens am 31. Juli den Hauptmietvertrag zu seinem Untermietvertrag vorzulegen. Bis zur Vorlage des Vertrags werden keine Wohnkosten ausbezahlt. Über die Auflage zur Wohnungssuche entscheidet die Sozialbehörde bei Bedarf nach der dann vorliegenden Aktenlage und mit separater Verfügung.