Erlass-, Versand- und Übergabedaten

Eine Verfügung ist den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen; dies wird als Eröffnung bezeichnet. Sie enthält das Erlass- und Versanddatum, manchmal auch Übergabedatum.

  • Erlassdatum = Tag der Entscheidung 

  • Versanddatum = Tag der Postaufgabe 

  • Übergabedatum = Tag der persönlichen Aushändigung

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Daten sind wichtig, da klar ersichtlich sein muss, wie lange eine Person Zeit hat, eine Beschwerde gegen einen Entscheid einzureichen und ab wann eine Verfügung in Rechtskraft tritt; vgl. Kapitel Frist der Zustellung (= Zustellfiktion).

Erlass- und Versanddatum sind daher auf der Verfügung festzuhalten. Wird eine Verfügung persönlich übergeben, sind Datum und Empfang durch Unterschrift zu sichern.

Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist oder die sich im Ausland aufhalten und keine erreichbare Adresse oder Vertretung haben, kann eine Verfügung mit einer amtlichen Publikation eröffnet werden; vgl. Art. 36 VwVG (Amtliche Publikation). Das Beschwerdeverfahren beginnt ab Eröffnung der amtlichen Publikation.

Die Bekanntmachung der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden werden in der Regel im Amtsblatt publiziert. Jeder Kanton regelt seine Vorgaben zur amtlichen Publikation, sie sind im Internet zu finden.

Eine Verfügung wird erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtswirksam. Sind Erlass- und Versanddaten festgelegt, sind die vorgesehenen Massnahmedaten anzupassen. So kann beispielsweise keine Massnahme per 1. Juli angeordnet werden, wenn die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Anders verhält es sich, wenn einer Massnahme die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die kantonalen Rechtsgrundlagen diese Option ausdrücklich vorsehen.