Erlass-, Versand- und Übergabedaten

Eine Verfügung ist den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Dies wird als sogenannte Eröffnung bezeichnet. Eine Verfügung enthält Erlass- und Versanddatum. 

Den Adressaten wird eine Verfügung mit nachverfolgbarem Postversand (Einschreiben oder A-Post Plus) zugestellt. 

Eine andere Möglichkeit, eine Verfügung zur Kenntnis zu bringen, ist die persönliche Übergabe. Die Adressaten haben die persönliche Übergabe mit Datum und Unterschrift zu bestätigen; vgl. Eröffnung einer Verfügung.

  • Erlassdatum = Tag der Entscheidung durch die erlassende Behörde

  • Versanddatum = Tag der Postaufgabe 

  • Übergabedatum = Tag der persönlichen Aushändigung

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Daten sind wichtig, weil klar sein muss, wie lange eine Person Zeit hat, eine Beschwerde gegen einen Entscheid einzugeben und ab wann eine Verfügung in Rechtskraft tritt. 

Erlass- und Versanddaten sind daher auf einer Verfügung erkennbar zu machen. Wird eine Verfügung persönlich übergeben, ist die persönliche Übergabe mit dem Datum und Unterschrift erkennbar zu machen.

Eine Verfügung wird erst ab Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam. Sind die Daten für Erlass und Versand abgeklärt, empfiehlt es sich, noch einmal die festgelegten Daten der Massnahmen zu überprüfen. Es kann beispielsweise ab dem 01. Juli keine Massnahme festgelegt werden, wenn nach Entscheidung und Versand die Anzahl Tage für die Beschwerdeeingabe am 01. Juli noch nicht abgelaufen sind. 

Anders verhält es sich, wenn einer Massnahme die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann. Das ist aber nur möglich, wenn diese Möglichkeit in den Rechtsgrundlagen vorgesehen ist.