Personalien und Adressaten

Die Verfügung bezeichnet die Namen der Personen, die von der Verfügung betroffen sind, deren Geburtsdatum und Adresse. 

Ergänzt werden die Personendaten in der Regel mit Nationalität und Aufenthaltsstatus. Wichtig ist, dass die betroffenen Personen unmissverständlich erkennbar sind, an die sich eine Verfügung richtet.

Beispiele von Bezeichnungen

  • MÜLLER Max, geb. 01.06.1986, von Musterhausen/ZH, ID gültig bis 31. Dezember 2028, wohnhaft Müllerstrasse 5, 1000 Müllhausen

  • Meier, Lisa, geb. 01. Juli 1982, von Istanbul, Türkei, Niederlassung C gültig bis 31. Dezember 2028, wohnhaft Meierstrasse 5, 1000 Meierhausen

Richtet sich die Verfügung an zwei erwachsene Personen, sind die Personalien beider Personen einzeln in die Verfügung aufzunehmen, und die Verfügung ist an beide Personen zu adressieren. Sind von einer Verfügung auch minderjährige Kinder betroffen, sind auch ihre Personalien aufzunehmen, sie sind jedoch nicht als Adressaten zu berücksichtigen. 

Ist in einer Verfügung auf einen Einzelantrag nur ein Kind von mehreren Minderjährigen in einer Unterstützungseinheit betroffen, beispielsweise bei einem Antrag auf eine ergänzende Kinderbetreuung, richtet sich der Adressat der Verfügung an die Eltern oder an den Elternteil, bei dem es lebt. Die nicht betroffenen Geschwister im gleichen Haushalt müssen nicht aufgelistet werden.

Adressat einer Verfügung und zur Beschwerde berechtigt sind Personen, Organisationen und Behörden, die als Partei gelten, weil sie in ihren Rechten und Pflichten von der Verfügung betroffen sind. Ihnen ist die Verfügungen im Original zugestellt. 

Hat eine Person eine gerichtliche Vertretung, beispielsweise eine Beistandschaft, gilt sie als Partei in einem Verfahren und ist als Adressat zu berücksichtigen. Die Art ihrer Vertretung ist in der Verfügung zu bezeichnen, beispielsweise ihr Auftrag nach dem Artikel im ZGB. Bei mehreren Personen in einer Unterstützungseinheit ist erkennbar zu machen, für welche Person die Vertretung eingesetzt ist.

Gesetzliche Vertretung für Müller Max

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: Musterstrasse 5, 1000 Müllhausen, Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Mandatsträger/-in: Muster Hans, Musterstrasse 5, 1000 Musterhausen