Personalien und Adressaten

Die Verfügung nennt die betroffenen Personen mit Namen, Geburtsdatum und Adresse. Manchmal werden die Personendaten zusätzlich um Nationalität und Aufenthaltsstatus ergänzt. Entscheidend ist, dass die Adressaten der Verfügung eindeutig identifizierbar sind.

Beispiele

  • MÜLLER Max, geb. 01.06.1986, von Musterhausen/ZH

    wohnhaft Müllerstrasse 5, 1000 Müllhausen

  • Meier, Lisa, geb. 01. Juli 1982, von Istanbul, Türkei, Niederlassung C gültig bis 31. August 2028

    wohnhaft Meierstrasse 5, 1000 Meierhausen

    Vertretungsbeistandschaft mit Enkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB; Beistand: Max Muster, Musterstrasse 1, 1000 Musterhausen

Richtet sich die Verfügung an zwei volljährige Personen, sind die Personalien beider Personen aufzuführen und die Verfügung an beide zu adressieren. Sind Kinder betroffen, sind deren Personalien ebenfalls aufzunehmen; sie gelten jedoch nicht als Adressaten (= Partei) der Verfügung.

Ist bei einem Einzelantrag nur ein Kind aus einer Unterstützungseinheit betroffen (z. B. bei ergänzender Kinderbetreuung), ist das Kind zu erwähnen; die Verfügung ist an die beschwerdeberechtigten Eltern zu adressieren. 

Hat eine Person eine gesetzliche Vertretung, beispielsweise eine Beistandschaft, gilt die Vertretung als Partei, wenn sie zur Beschwerde berechtigt ist; sie erhält ebenfalls eine Verfügung.