Eröffnung einer Verfügung

Die Eröffnung von Verfügungen ist auf Bundesebene in den Art. 34–38 VwVG geregelt.

Entscheide sind schriftlich zu eröffnen und müssen neben den allgemeinen Bestandteilen einer Verfügung folgende Aspekte erfüllen:

  • Signatur

  • Format

  • Beilagen

  • Art und Weise der Übermittlung

  • Zeitpunkt der Eröffnung