Eröffnung einer Verfügung
Die Eröffnung von Verfügungen ist auf Bundesebene in den Art. 34–38 VwVG geregelt.
Entscheide sind schriftlich zu eröffnen und müssen neben den allgemeinen Bestandteilen einer Verfügung folgende Aspekte erfüllen:
Signatur
Format
Beilagen
Art und Weise der Übermittlung
Zeitpunkt der Eröffnung
URL