Form der Zustellung

Von der rechtsgültigen Eröffnung einer Verfügung hängen die Rechtsmittelfristen ab. In der Regel erfolgt die Zustellung mit nachverfolgbarer Postsendung oder mit persönlicher Übergabe. 

Es gibt Gemeinden, die den betroffenen Personen einen Entscheid (Verfügung/Beschluss) mit Einschreiben oder A-Post Plus zustellen. Kommt er aufgrund Verweigerung der Entgegennahme zurück, wird er mit A-Post und/oder Mail zugestellt. Wichtig ist bei jeder Form, dass das Datum der Zustellung bewiesen werden kann.

Eine andere Möglichkeit ist, die betroffene Person mit einem Schreiben über die laufende Frist zu informieren, die auch bei Verweigerung einer Entgegennahme gilt. Die Information kann auch mit Mail an den Adressaten abgeschickt werden.  

Die Bestätigung der betroffenen Personen bei persönlicher Übergabe und die Information über die Zustellfiktion bei Verweigerung der Annahme sind im Kapitel Informationspflicht, Briefe für KL im Verfahren, abgelegt; vgl. Kapitel Rechtskraft einer Verfügung, Berechnung der Fristen und Vollstreckung einer Verfügung. Das Schreiben, das eine Person bei persönlicher Aushändigung unterschreiben muss, ist in Kapitel Eröffnung einer Verfügung abgelegt.