Frist der Zustellung (= Zustellfiktion)

Wird eine Verfügung mit nachverfolgbarer Post zugestellt und nicht abgeholt, kommt die sogenannte Zustellfiktion zur Anwendung. 

Regelungen der Zustellung

  • Die Zustellung gilt am letzten Tag der Abholfrist als erfolgt.

  • Sie gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Adressat die Zustellung verhindert, etwa durch Annahmeverweigerung.

  • Bei unbekanntem Aufenthalt kann die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt erfolgen; vgl. Kapitel Erlass-, Versand- und Übergabedatum

Betreffend Fristen bis zur Rechtskraft der Verfügung ist immer der Zeitpunkt der Zustellung massgebend (= sogenannter Herrschaftsbereich der Adressaten), also das Datum einer persönlichen Übergabe oder das Datum der Abholfrist eines Einschreibens; vgl. Kapitel Erlass-, Versand- und Übergabedatum.

Ergänzungen

Ergänzungen

Wenn eine Person nicht damit rechnen muss, dass ihr noch ein Entscheid zugestellt wird, stösst die Zustellfiktion an ihre Grenzen. Das Bundesgericht hat am 19. September 2019 (Urteil 6B_674/2019) entschieden, dass in einem einfachen Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr mit dem Eintreffen einer eingeschriebenen Sendung gerechnet werden muss.

Daraus folgt: Geht ein Einstellungsentscheid erst mehr als sechs Monate nach Verfahrensabschluss zu, kann nicht erwartet werden, dass die betroffene Person ihre Erreichbarkeit dauerhaft sicherstellt oder Ortsabwesenheiten vorsorglich meldet, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Eine Entscheidung ist daher zeitnah zuzustellen.