Frist der Zustellung (= Zustellfiktion)

Wird eine Verfügung mit nachverfolgbarer Post zugestellt und nicht abgeholt, kommt die sogenannte Zustellfiktion zur Anwendung. 

Regelungen der Zustellung

  • Am letzten Tag der Abholfrist gilt die Zustellung als erfolgt.

  • Eine Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Adressat die Zustellung verhindert, beispielsweise durch Verweigerung der Annahme.

Bei unbekanntem Aufenthalt kann die Veröffentlichung via Amtsblatt erfolgen; vgl. Kapitel Eröffnung einer Verfügung.

Betreffend Fristen bis zur Rechtskraft der Verfügung ist immer der Zeitpunkt der Zustellung massgebend (= sogenannter Herrschaftsbereich der Adressaten), also das Datum einer persönlichen Übergabe oder das Datum der Abholfrist eines Einschreibens. Einige Gemeinden versenden Verfügungen mit A-Post Plus. Sie müssen sicherstellen, dass das Datum der Zustellung bewiesen werden kann.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Form der Zustellung und weitere Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Wenn eine Person nicht erkennen kann, dass sie noch einen Entscheid zugestellt bekommen wird, hat die Zustellfiktion Grenzen. Das Bundesgericht hat am 19. September 2019 (BGE 6B_674/2019) entschieden, dass in einem einfachen Verfahren eine Person nach Verstreichen von sechs Monaten nicht mehr mit dem Eintreffen einer eingeschriebenen Postsendung rechnen muss. Daraus kann abgeleitet werden: Trifft eine Abschlussverfügung einer Behörde erst nach sechs Monaten nach Abschluss bei der betroffenen Person ein, kann nicht erwartet werden, dass die betroffene Person zu jedem Zeitpunkt ihre Erreichbarkeit sicherstellt und Ortsabwesenheiten meldet, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Daraus ist zu folgern: Eine Verfügung ist zeitnah zuzustellen.