Rechtskraft einer Verfügung, Berechnung der Frist

Die Rechtkraft einer Verfügung tritt nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde (= Einsprache, Rekurs) ein. Weil die Fristen für eine Beschwerde kantonal unterschiedlich sind, ist zunächst zu prüfen, welche Rechtsmittelfrist gilt.

Wird kein Rechtsmittel mehr ergriffen oder ist der Rechtsweg ausgeschöpft, wird die Verfügung rechtskräftig; vgl. Kapitel Vollstreckung einer Verfügung

Eine Verfügung wird rechtskräftig, wenn

  • die Frist abgelaufen ist, ohne dass die Verfügung angefochten wurde oder

  • der Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Berechnung des Datums einer Rechtskraft

  • Im Rechtsmittel sind die Anzahl Tage prüfen, in denen Beschwerde erhoben werden kann.

  • Der Tag der Zustellung zählt nicht für die Berechnung. Der Tag nach der Zustellung gilt als Ausgangsdatum für die Berechnung.

  • Die Tage (auch Samstage und Sonntage) sind durchzählen. 

  • Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Wird gegen eine Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen, ist der Entscheidung aber die aufschiebende Wirkung entzogen, treten die Massnahmen schon während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft. Die kantonalen Rechtspflegegesetze regeln, ob der Entzug einer aufschiebenden Wirkung möglich ist. Der Entzug einer aufschiebenden Wirkung ist in einer Verfügung mit Beschlusspunkt erkennbar zu machen.