Vollstreckung einer Verfügung

Eine Verfügung kann in der Regel erst vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr geändert werden kann. In Art. 39 VwVG (Vollstreckung) sind die Voraussetzungen wie folgt festgelegt:

Die Vollstreckung ist möglich, wenn

  • die Verfügung nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann,

  • die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat,

  • die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

Wird gegen eine Verfügung ein Rechtsmittel ergriffen, ist der Entscheidung aber die aufschiebende Wirkung entzogen, treten die Massnahmen schon während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft. Die kantonalen Rechtspflegegesetze regeln, ob der Entzug einer aufschiebenden Wirkung möglich ist. Der Entzug einer aufschiebenden Wirkung ist in einer Verfügung mit Beschlusspunkt erkennbar zu machen.