Liquides Vermögen (= verfügbare Mittel)

Das Prinzip der Subsidiarität verlangt, dass alle verfügbaren Mittel für den Lebensunterhalt verwendet werden.

Zu den verfügbaren Mitteln gehört das Geld, auf das unterstützte Personen Zugang haben, also Bargeld (auch auf Konten); diese Mittel werden auch als liquide Mittel oder liquides Vermögen bezeichnet. 

Antragstellende und unterstützte Personen müssen alle ihre Konten im In- und Ausland bekannt geben und Einsicht in ihre Transaktionen (= Vorgänge, Ausführungen) ihrer Konten gewähren. Die Kontoangaben sind auch für alle Personen vorzulegen, die in der gleichen Unterstützungseinheit Sozialhilfeleistungen erhalten; also auch für Kinder.

Bei den Kinderkonten ist zu prüfen, ob es sich um geschütztes Kindesvermögen nach Art. 319 ff. ZGB handelt, das nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für den Lebensunterhalt verwendet werden darf.

Das Bundesgericht hat mit Urteil (= BGE 8C_79/2021) vom 10. Mai 2012 über einen Geldfluss entschieden, der voll an die Unterstützungsleistung anzurechnen ist. Bei Erhalt der Einnahme handelt es sich um einen liquidierten Vermögenswert und um einen Geldfluss, der eine Person während der Unterstützungsdauer ausbezahlt bekommt. Die in der Verfügung enthaltenen Erwägungen verdeutlichen, wie verfügbare Mittel einzusetzen sind.