Liquides Vermögen (= verfügbare Mittel)
Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass alle verfügbaren Mittel für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Zu diesen Mitteln zählen sämtliche Gelder, auf die unterstützte Personen Zugriff haben, insbesondere Bargeld sowie Guthaben auf Konten (liquide Mittel bzw. liquides Vermögen).
Antragstellende und unterstützte Personen müssen alle Konten im In- und Ausland offenlegen und Einsicht in ihre Kontobewegungen gewähren. Diese Pflicht gilt für alle Personen der Unterstützungseinheit, also auch für Kinder.
Bei Kinderkonten ist zu prüfen, ob es sich um geschütztes Kindesvermögen nach Art. 319 ff. ZGB handelt, das nur eingeschränkt oder gar nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden darf.
Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 8C_79/2021 vom 10. Mai 2012 entschieden, dass ein Geldfluss vollumfänglich als anrechenbarer Vermögenszugang an die Unterstützungsleistung anzurechnen ist. Einnahmen gelten dabei als realisierter Vermögenswert und sind als während der Unterstützungsdauer zufliessende Mittel zu berücksichtigen. Die Erwägungen der Verfügung verdeutlichen, wie verfügbare Mittel einzusetzen sind.
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