Konten

Antragstellende sowie unterstützte Personen müssen sämtliche Konten im In- und Ausland offenlegen und Einsicht in die entsprechenden Kontobewegungen gewähren. 

Je nach Gemeinde werden bei Gesuchen um wirtschaftliche Hilfe Kontoauszüge 3, 6 oder 12 Monate vor Gesuchstellung zurück verlangt. Während des Sozialhilfebezugs fordern gewisse Gemeinden monatlich sämtliche Kontoauszüge ein, andere quartalsweise oder jährlich.

Eingänge auf Konten sind differenziert zu prüfen und mit den unterstützten Personen zu klären; vgl. Kapitel Vorgehen bei Prüfung eines Kontoauszugs.

Ergänzungen

Ergänzungen

Eine Auszahlung für den Folgemonat darf nicht zurückgestellt werden, weil ein Kontoauszug nicht vorliegt, auch wenn unterstützte Personen zur Vorlage verpflichtet sind. Mit dem Versäumnis ist nicht beweisen, dass sich die betroffene Person nicht mehr in einer Notlage befindet. Unterstützte Personen sind zunächst zu ermahnen, ihre Pflichten im Sozialhilfebezug zu erfüllen.