Konten

Antragstellende und unterstützte Personen müssen alle ihre Konten im In- und Ausland bekannt geben und Einsicht in die Transaktionen (= Vorgänge, Ausführungen) ihrer Konten gewähren. Die Kontoangaben sind auch für alle Personen vorzulegen, die in der gleichen Unterstützungseinheit Sozialhilfeleistungen erhalten; also auch für Kinder.

Es gibt Gemeinden, die verlangen bei Antrag auf wirtschaftliche Hilfe die Kontoauszüge bis drei Monate vor Antragstellung, andere sechs oder zwölf Monate. Es gibt Gemeinden, die im Sozialhilfebezug jeden Monat alle Kontoauszüge verlangen, andere fordern sie quartalsweise oder jährlich ein.

Die Einnahmen auf Konten sind differenziert zu betrachten und mit den unterstützten Personen zu besprechen; vgl. Vorgehen bei Prüfung eines Kontoauszugs.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Eine Auszahlung für den Folgemonat darf nicht zurückgestellt werden, weil ein Kontoauszug nicht vorliegt, auch wenn unterstützte Personen zur Vorlage verpflichtet sind. Mit dem Versäumnis ist nicht beweisen, dass sich die betroffene Person nicht mehr in einer Notlage befindet. 

Bei Pflichtverletzung sind die Verfahrensgrundsätze und -garantien einzuhalten. Das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV ist zu gewährleisten.