AHV und AHVG Alters- und Hinterlassenversicherung
Die AHV ist eine obligatorische Versicherung. Sie deckt den Existenzbedarf im Alter und im Todesfall.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt u.a. Leistung und Bezugsberechtigung der Alters- und Hinterlassenenvorsorge. Ergänzt wird es mit der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).
Bis zum Jahr 2024 war ein Rentenvorbezug nur ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter möglich. Diese Regelung ist aufgehoben und durch einen flexiblen Rentenbezug ersetzt. Ein Vorbezug der AHV-Altersrente ist ab 63 Jahren möglich. Versicherte können Antrag auf die ganze Rente oder auf eine Teilrente von mindestens 20 bis maximal 80 Prozent stellen.
Am 13. März 2024 wurde die Initiative für eine 13. AHV-Rente von Volk und Ständen angenommen. Damit wird in der Bundesverfassung verankert, dass ab dem Jahr 2026 eine 13. Altersrente ausrichtet wird.
Die Informationsstelle AHV/IV informiert ausführlich in einer Broschüre über die AHV.
Die SKOS erklärt die Altersvorsorge in Kapitel D.3.3 Skos (Altersvorsorge).