Betreuungsgutschriften

Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen. 

Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften, müssen die Betreuungsgutschriften jährlich bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt geltend gemacht werden, damit sie an die AHV-Beiträge angerechnet werden.

Die Betreuungsgutschriften werden nicht zusätzlich ausbezahlt, sondern als Zuschläge an das Erwerbseinkommen angerechnet. Sie werden auf dem individuellen Konto (IK-Konto) vermerkt. Der Anspruch besteht für Altersrentnerinnen und -rentner nur für Jahre, in denen keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.

Für den Antrag auf Betreuungsgutschriften stellt die Informationsstelle AHV/IV u.a. ein Formular und ein Ergänzungsblatt zur Verfügung.