Gesuch um Drittauszahlung der AHV

Unterstützte Personen, die sich für Leistungen der AHV anmelden und wirtschaftliche Hilfe beziehen, erhalten ab Anmeldung auf Leistungen der AHV die wirtschaftliche Hilfe vorschussweise ausbezahlt; vgl. Kapitel Art. 22 ATSG Sicherung der Leistung

Die Rückerstattung der später eintreffenden AHV-Leistungen sind vom zuständigen Sozialhilfeorgan sicherzustellen; vgl. Kapitel Gesuch um Nachzahlung der AHV.

Die Informationsstelle AHV/IV stellt ein Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ/ÜL zur Verfügung und informiert in einem Merkblatt.