Hilflosenentschädigung AHV

Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV (AHV-HILO) haben Altersrentnerinnen und -rentner, wenn sie eine Unterstützung bei der alltäglichen Lebensverrichtung benötigen, beispielsweise für Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen oder Körperpflege; vgl. Kapitel HILO Hilflosenentschädigung.

Nach Art. 9 ATSG (Hilflosigkeit) gelten Personen als hilflos, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit dauerhaft die Hilfe Dritter benötigen. Bei der Bemessung wird zwischen leichten, mittleren oder schweren Graden unterschieden.

Auch als hilflos gelten volljährige Personen, die dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind und zu Hause leben. Zudem wird berücksichtigt, ob besonders aufwendige Pflege und Überwachung notwendig sind.

Die wirtschaftliche Situation spielt keine Rolle, sondern einzig die tatsächliche Einschränkung. Bezügerinnen und Bezüger einer AHV mit oder ohne Ergänzungsleistung erhalten eine AHV-HILO, vorausgesetzt, die Hilflosigkeit dauert mindestens seit einem Jahr ununterbrochen an. 

Die Informationsstelle AHV/IV informiert in ihrer Broschüre zur AHV in Kapitel 7 ausführlich über die AHV-HILO sowie in einem Merkblatt. Für die Anmeldung stellt sie ein Formular bereit.

Die SKOS informiert in ihrer Praxishilfe 2020, wie die HILO im Sozialhilfebezug zu berücksichtigen ist.

Bezugsberechtigt sind AHV-Rentnerinnen und -Rentner, 

  • die für alltägliche Lebensverrichtungen Unterstützung benötigen,

  • die mind. seit einem Jahr ununterbrochen auf Hilfe angewiesen sind,

  • die keine HILO von einer anderen Versicherung erhalten.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die HILO ist eine zweckgebundene Einnahme, die auch bei der IV, UV, MV vorgesehen ist. Sie kann nicht bei mehreren Versicherungsträgern gleichzeitig bezogen werden. Hat die betroffene Person beispielsweise bereits eine HILO der Invalidenversicherung bezogen und erhält sie nun AHV-Leistungen, so wird ihr die Entschädigung mindestens mit gleichem Betrag weiter ausgerichtet.

Die HILO wird als Einnahme an die Sozialhilfeleistungen angerechnet, soweit sie nicht für die Pflege und Betreuung benötigt wird. Der pflegenden Person kann für die Verrichtung der Hilfe eine angemessene Integrationszulage (IZU) gewährt werden. Personen, die verwandte Pflegen, können auch einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften abklären.

Wenn trotz Pflege und Betreuung von der pflegenden Person weitere Leistungen notwendig sind, können sie im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) geprüft werden.