Hinterlassenenrenten

Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben Personen bei Tod des (geschiedenen) Ehepartners oder des Partners in eingetragener Partnerschaft und Kinder bei Tod der Eltern oder eines Elternteils. Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass die Hinterbliebenen in finanzielle Not geraten. Es gibt verschiedene Hinterlassenenrenten.

Witwenrente für verheiratete Frauen: Eine verheiratete Frau hat Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung

  • ein Kind oder mehrere Kinder hat oder 

  • mindestens 45 Jahre als ist und mindestens 5 Jahre verheiratet war. 

Bei mehreren Ehen werden die Ehejahre zusammengezählt.

Witwenrente für geschiedene Frauen: Eine geschiedene Frau, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, hat Anspruch auf Witwenrente, wenn 

  • sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein Kind oder mehrere Kinder hat und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder

  • sie zum Zeitpunkt der Scheidung mindestens 45 Jahre alt war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder

  • das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die Mutter 45 Jahre alt wurde.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Witwerrente: Verheiratete und geschiedene Männer erhalten zum Zeitpunkt des Todes ihrer (ehemaligen) Gattin eine Witwerrente, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Waisenrente: Ein Kind bekommt beim Tod seiner Eltern oder eines Elternteils eine Waisenrente. Der Anspruch erlischt am seinem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch ab seinem 25. Geburtstag.

Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten muss beantragt werden. Die Informationsstelle AHV/IV stellt u.a. ein Merkblatt und ein Formular für die Anmeldung zur Verfügung.