Nichterwerbstätigenbeiträge
Die Nichterwerbstätigenbeiträge werden auch als AHV-Mindestbeiträge oder NE-Beiträge bezeichnet; vgl. Kapitel C.1 Erläuterungen b Skos (Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung).
Im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist die Herabsetzung der AHV-Beiträge wie folgt geregelt.
► Art. 11 AHVG Herabsetzung und Erlass von Beiträgen
Beiträge nach Art. 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als die Mindestbeiträge.
Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorischen Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
AHV-pflichtige Personen ohne Einkommen werden vom zuständigen Sozialhilfeorgan für die Mindestbeiträge bei der kontoführenden Ausgleichskasse anzumelden. Die Informationsstelle AHV-IV informiert ausführlich in einem Merkblatt über die Nichterwerbstätigenbeiträge. Einige Kantone haben eigene Anmeldeformulare; vgl. Kapitel Gesuch um Herabsetzung der AHV-Beiträge.
Die zuständige Ausgleichskasse ist auch zu informieren, wenn die Anspruchsberechtigung wegfällt.
Der Mindestbeitrag
beträgt 530 Franken für das Jahr 2025,
kann innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden,
kann einbezahlt werden, wenn eine Person 20 Jahre alt ist.
Für Lernende und Studierende gibt es spezielle Regelungen/Informationen. Beispielsweise können sich Personen ab 18 bis 20 Jahren ihre Lehrjahre als «Jugendjahre» anrechnen lassen.
Ergänzungen
Die Kantone haben unterschiedliche Verfahren bei der Meldung und Verrechnung von AHV-Mindestbeiträgen. In einigen Kantonen werden für die Nichterwerbstätigenbeiträge Rechnungen ausgestellt, in anderen Kantonen kann das zuständige Sozialhilfeorgan für unterstützte Personen ein Erlassgesuch stellen.
Weil es sich bei den AHV-Mindestbeiträgen nach Art. 3 Abs 2 lit. b ZUG (Unterstützungen) nicht um Sozialhilfeleistungen handelt, die aus einer Sozialhilfekasse bezahlt werden, kann eine Sozialbehörde nicht ohne Absprache der Kostenverantwortlichen in der Gemeinde eigene Regelungen für die Kostenübernahme aufstellen.
Die Kosten für den AHV-Mindestbeitrag sind keine Sozialhilfeleistungen und unterliegen daher nicht der Rückerstattungspflicht.
Das zuständige Sozialhilfeorgan entscheidet, ob sie für unterstützte Personen die Kostenbeiträge für Beitragslücken für vergangene Jahre übernehmen. Gelten kantonale Vorgaben, sind sie zu übernehmen.
Meldet ein zuständiges Sozialhilfeorgan eine unterstützte Person für Nichterwerbstätigenbeiträge an, hat sie die zuständige Ausgleichskasse auch zu informieren, wenn sie nicht mehr für die betroffene Person zuständig ist, beispielsweise weil die betroffene Person vom Wohnort wegzieht. Auch ist der Ausgleichskasse mitzuteilen, wenn eine Person keinen Mindestbeitrag mehr bezahlen muss, beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbsarbeit oder Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Bei Aufnahme in Arbeit verlangen die Ausgleichskassen in der Regel eine Kopie des Arbeitsvertrags (AV) der betroffenen Person, bei Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse die Verfügung.
Die Möglichkeit der direkten Datenweitergabe ist mit Vollmacht für Behörden und amtliche Stellen sicherzustellen. Personen, die keine Vollmacht erteilen, sind aufzufordern, ihre Dokumente, beispielsweise Arbeitsvertrag, direkt an die SVA einzureichen.