Rentenbezug
Anspruch auf eine AHV-Rente haben Personen, die in der Schweiz wohnen oder gearbeitet haben und mindestens ein Beitragsjahr aufweisen.
Das ordentliche Rentenalter beträgt 2025 für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre, wird jedoch ab 2025 schrittweise erhöht: Frauen der Jahrgänge 1962 bis 1964 arbeiten je nach Jahrgang 6 bis 12 Monate länger. Ab 2028 gilt für alle das Rentenalter 65.
Der Rentenanspruch beginnt im Monat nach Erreichen des Rentenalters und endet mit dem Tod am Monatsende.
Der Antrag muss 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Das Vorgehen bei Rentenbezug ist in den SKOS-RL in Kapitel D.3.3 (Altersvorsorge) erklärt.
Bezugsberechtigung für das ordentliche Rentenalter mit Erreichen des 65. Altersjahrs für Männer, mit dem 64. Altersjahr für Frauen, ab 2028 bei beiden mit dem 65. Altersjahr, wenn
mindestens während eines Jahres die Beiträge angerechnet wurden,
der erwerbstätige Ehepartner während mindestens einem Jahr den doppelten Mindestbeitrag einbezahlt hat,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.