Rentenvorbezug
Bis zum Jahr 2024 war ein Rentenvorbezug nur ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter möglich. Diese Regelung ist aufgehoben und durch einen flexiblen Rentenbezug ersetzt.
Der Antrag auf AHV-Rentenbezug muss mindestens 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rententermin bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Für Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 ist ein Rentenvorbezug wie bis anhin bereits ab 62 Jahren möglich. Sie gehören zur sogenannten Übergangsgeneration, die von Ausgleichsmassen profitieren.
Es ist auch möglich, die Renten zwischen 63 und 70 Jahren in Teilabschnitten zu beziehen, was jedoch für unterstützte Personen nicht in Frage kommt, weil in der Regel zum Rentenvorbezug verpflichtet sind; vgl. Kapitel D.3.3 Skos (Altersvorsorge).
Es ist aber sicherzustellen, dass die Existenzsicherung im Alter mit einem Vorbezug nicht gefährdet ist und andere Leistungen nicht behindert. Ein AHV-Vorbezug bei Personen in einem laufenden IV-Verfahren, mit Anspruch auf Überbrückungsleistungen (= Personen, die ab ihrem 60. Lebensjahr bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert werden) oder mit Anspruch Kinderrente ist speziell zu beurteilen.
Unterstützte Personen müssen den Grad ihrer Rente im Umfang eines existenzsichernden Einkommens beantragen. Eine ergänzende Unterstützung zu einer Teilrente widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Ausgelöstes Altersguthaben gehört zum verrechenbaren Vermögen und ist für den Lebensunterhalt zu verwenden.
Bei einem AHV-Vorbezug besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente. Ein AHV-Vorbezug hat Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Die monatlich ausbezahlte Leistung ist tiefer als die Rente bei ordentlichem Rentenalter; sie kann mit Ergänzungsleistungen ausgeglichen werden.
Frühpensionierte, die ihre AHV-Rente vorbeziehen, müssen weiter bis zu ihrem ordentlichen Rentenalter AHV-Beiträge einbezahlen. Beim Bezug von Arbeitslosenhilfe fallen die Taggelder bei einem Rentenvorbezug tiefer aus. Es besteht kein Anspruch auf Überbrückungsleistung durch die Arbeitslosenversicherung für Personen, die eine AHV-Rente vorbeziehen; vgl. Kapitel ÜL Überbrückungsleistungen ab 60 Jahre.
Die Informationsstelle AHV/IV stellt u.a. ein Merkblatt zur Neuberechnung der flexiblen Altersrente und ein Formular für die Anmeldung eines Rentenbezugs zur Verfügung.