Ferienanspruch bei Leistungsbezug
Der Anspruch auf Ferien richtet sich nach dem Obligationenrecht gemäss Art. 329a OR. Kontrollfreie Tage sind in Art. 27 AVIV geregelt.
Ferien sind in der Regel nach 60 Bezugstagen möglich, sofern keine Integrationsmassnahme unterbrochen wird. Sie müssen vorgängig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV beantragt und bewilligt werden.
Während bewilligter Ferien besteht keine Pflicht zur Stellensuche. Die monatlich geforderten Arbeitssuchbemühungen können jedoch vor- oder nachgeholt werden, da es sich um eine jährliche Mindestanzahl handelt. Eine automatische Reduktion erfolgt nicht.
Zum Thema Ferien vgl. die Kapitel Ferien bei Arbeit, Ferien bei Stellensuche und Ortsabwesenheit, Ferien.