Ferienanspruch bei Leistungsbezug
Der Anspruch auf Ferien wird analog den geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts im Obligationenrecht gemäss Art. 329a OR (Ferien) angewendet. Die kontrollfreien Tage sind in der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in Art. 27 AVIV geregelt.
Nach 60 Bezugstagen sind in der Regel Ferien möglich, sofern sie keine Integrationsmassnahme unterbrechen. Ferien sind bei der Beratung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV vorab zu beantragen, sie sind bewilligungspflichtig. Es ist abzuklären, ob der Bezug von Ferien zu weniger Arbeitssuchbemühungen für einen betroffenen Monat berechtigen.
Bei Anspruch auf Ferien reduzieren sich die Anzahl Arbeitssuchbemühungen nicht selbstredend in dem betreffenden Monat. Eine versicherte Person ist zwar während bewilligten Ferien von der Arbeitssuche befreit. Die RAV kann aber verlangen, dass sie die Arbeitssuchbemühungen vor- oder nachholt, weil es sich bei den auferlegten Arbeitssuchbemühungen pro Monat um eine Mindestanzahl pro Jahr handelt, die unter Berücksichtigung von Ferienansprüchen festgelegt sind.
Zum Thema Ferien vgl. die Kapitel Ferien bei Arbeit, Ferien bei Stellensuche und Ortsabwesenheit, Ferien.