Massnahmen bei Anspruchsberechtigung
Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, haben auch Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen.
Die Massnahmen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz ab Artikel 59 AVIG beschrieben. Es sind dies u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64 AVIG) und spezielle Massnahmen (ab Art. 65 AVIG); vgl. Kapitel Bezugsberechtigte und Leistungen nach AVIG.
Mögliche Massnahmen
Ausbildungspraktikum
Berufspraktikum
Einarbeitungszuschüsse
Förderung einer selbständigen Tätigkeit
Kurse
Motivationssemester
Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung
Teilnahme an einer Übungsfirma
Pendlerkosten- und Wochenaufenthaltsbeiträge
Ob Massnahmen angebracht sind, klärt in der Regel das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV. Versicherte Personen können von sich aus Antrag auf Massnahmen stellen. Wird ein Antrag von der Fachberatung RAV angelehnt, kann in der Regel über die Ablehnung eine beschwerderechtliche Verfügung verlangt werden.