RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Die Kantone regeln die Arbeitsvermittlung und sorgen für Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV. Die öffentliche Arbeitsvermittlung des Staatssekretariats für Arbeit (SECO) legt die Aufgaben der öffenrlichen Arbeitsvermittlung fest.
Die Arbeitsvermittlungszentren helfen bei Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Die RAV pflegt Kontakte zu Arbeitgebenden und stellt Angebote bereit. Stellensuchende können in öffentlich zugänglichen Computern bei der RAV die Angebote finden und sie für ihre Bewerbungen nutzen.
Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, erfüllen grundsätzlich die Bedingungen für arbeitsmarktliche Massnahmen. Wenn keine Anspruchsberechtigung besteht oder wenn sie noch in Abklärung ist, können betroffene Personen unter Umständen dennoch mit Kursbeiträgen unterstützt werden, beispielsweise für einen Bewerbungskurs. Informationen dazu gibt die Fachperson der RAV.
Die Beratung steht auch Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zur Verfügung. Für eine Anmeldung ist das zuständige RAV der Wohnregion aufzusuchen.
Für die Stellenvermittlung werden Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Vor einer Anmeldung ist zu prüfen, ob die betroffene Person einer Beratung folgen und in einem Bewerbungsgespräch bestehen kann.
Anspruchsberechtigt, wenn
ganz oder teilweise arbeitslos und
mindestens zu 20 Prozent vermittelbar.
Beratung ist mit und ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung möglich.
Ziele der Beratung sind u.a.,
Fachkenntnisse verbessern,
neue Techniken und Methoden erlernen,
neue Kontakte zu Arbeitgebern knüpfen.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Beratung bei der RAV kann das Koordinationsformular für Integrationsmassnahmen eingesetzt werden. Im Kanton Zürich nutzen die Fachpersonen der RAV und Sozialhilfe ein einheitliches Koordinationsformular. Unterstützte Personen geben ihr Einverständnis zur Zusammenarbeit mit der RAV.
Unterstützte Personen erhalten von der RAV die Vorgaben für die Form und Anzahl der nachzuweisenden Arbeitssuchbemühungen. Erteilen die Sozialhilfeorgane Auflagen für den Nachweis von Arbeitssuchbemühungen, orientieren sie sich an den allgemeinen Vorgaben und berücksichtigen die besondere individuelle Situation der betroffenen Personen.
Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Arbeit und Arbeitssuche ist an anderer Stelle abgelegt.