Art. 22 ATSG Sicherung der Leistung

Vorschussweise erbrachte Leistungen sind mit später eintreffenden Leistungen, die in die gleiche Zeitspanne fallen, zu verrechnen. Zur Sicherung der später eintreffenden Leistungen wird die Zahlstelle angewiesen, die Leistungen an das zuständige Sozialhilfeorgan zu überweisen.

Andere Leistungen können mit eigenen Formularen gesichert werden. Der Art. 22 ATSG ist zu erwähnen, ebenso der Grund für die Abtretung resp. der Hinweis auf die Rechtsgrundlagen, die die Behörde zur Zahlungsanweisung auch ohne Zustimmung der betroffenen Person ermächtigt.

Das bedeutet u.a.:

Die Abtretung von rückwirkenden Leistungen ist mit Nachweis eines Sozialhilfebezugs möglich.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Für die Abtretung von rückwirkenden Leistungen ist der Sozialhilfebezug zu bestätigen. 

Unterstützte Personen dürfen eine Abtretung nach Art. 22 ATSG nicht verweigern. Das Prinzip der Subsidiarität bestimmt, dass bei einem Sozialhilfebezug die Sozialversicherungsleistungen an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden, ungeachtet, ob sie aktuell zur Verfügung stehen oder erst später ausbezahlt werden. 

Bei Zahlungsanweisung ist der Sozialhilfebezug zu bestätigen. Denn es werden grundsätzlich nur Leistungen für diejenige Zeitspanne vergütet, in der die Sozialbehörde der unterstützten Person wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hat.

Die Informationsstelle AHV/IV stellt u.a. ein Merkblatt für Drittauszahlung von bestimmten Sozialleistungen sowie ein Gesuch zur Verfügung. Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, welche Zahlungseingänge verrechnet werden dürfen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Werden von Sozialversicherungen Zahlungsanweisungen abgelehnt, weil das Einverständnis der unterstützten Person nicht vorliegt, beispielsweise weil sie sich nicht mehr in Sozialhilfeunterstützung befindet, ist auf das Sozialhilfegesetzgebung hinzuweisen.

Personen, die nach Auszahlung von rückwirkenden Leistungen weiter in Sozialhilfeunterstützung verbleiben und von einer Versicherung einen Teil der rückwirkenden Leistungen auf ihr persönliches Konto überweisen bekommen, weil die Leistung nicht in die Unterstützungszeit fällt, sind zu informieren, dass ihnen der direkt überwiesene Betrag nicht zur freien Verfügung überlassen wird. Er ist als Einnahme an den Lebensunterhalt anzurechnen, solange die Bedürftigkeit weiter besteht.