Art. 6 ATSG Arbeitsunfähigkeit

Die Definition der Arbeitsunfähigkeit ist u.a. von Bedeutung, weil sie den Unterschied zwischen einer Arbeitsunfähigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit erklärt.

Art. 6 ATSG Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Ärzteschaften nehmen Stellung zu einer Arbeitsunfähigkeit, die Invalidenversicherung beurteilt eine Erwerbsunfähigkeit. 

Für unterstützte Personen, die voraussichtlich für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind, ist bei der zuständigen Ärzteschaft ein ausführlicher Arztbericht anzufordern, u.a. mit Fragen zur voraussichtlichen Dauer der Krankheit und über die Zumutbarkeit einer Arbeit in einem anderen Bereich oder über die Notwendigkeit einer IV-Anmeldung. 

Personen, die nach abschlägigem IV-Entscheid weiter arbeitsunfähig sind, vgl. Kapitel Weitere AUF bei abgelehnter IV-Rente