Art. 74 ATSG Integritätsentschädigung und Genugtuung

In Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG (Gliederung der Ansprüche) steht, dass u.a. die Ansprüche aus Integritätsentschädigung und Genugtuung für Leistungen gleicher Art auf die Versicherungsträger übergehen. 

Die Leistungen sind an anderer Stelle ausführlich erklärt; vgl. Kapitel Integritätsentschädigung, Genugtuung und Freibeträge auf Integritätsentschädigung und Genugtuung.