Art. 8 ATSG Invalidität

Dieser Artikel ist für erwerbstätige Minderjährige und Volljährige, die vor der Beeinträchtigung nicht erwerbstätig waren, anwendbar. Sie können als Personen mit einer Behinderung anerkannt werden. Die Voraussetzungen sind in den kantonalen Behindertenhilfegesetzen geregelt. Die IV-Stelle gibt über Abklärung und Verfahren Auskunft.

Art. 8 ATSG Invalidität

  1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 

  2. Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.

  3. Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.