Art. 9 ATSG Hilflosigkeit
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Alltag nicht selbständig bewältigen können, wird nach ihrer Antragstellung eine Entschädigung geprüft.
► Art. 9 ATSG Hilflosigkeit
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Vgl. Kapitel HILO Hilflosenentschädigung, Hilflosenentschädigung AHV und Hilflosenentschädigung IV.