Säule 3a, gebundene Selbstvorsorge

Mit der Säule 3a können Personen im Verlauf ihres Erwerbslebens bis zu ihrer Pensionierung, oder längstens 5 Jahre darüber hinaus, bei einer Bank oder Versicherung ein Sparguthaben anhäufen. Die Säule 3a wurde in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) eingehend geregelt. 

Die Säule 3a steht Personen offen, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen AHV-pflichtig ist. Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz arbeiten, können ebenfalls ein Guthaben der Säule 3a bilden. Ferner beitragsberechtigt sind Taggeldbeziehende der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und teilinvalide Personen, die ein AHV-pflichtiges Einkommen beziehen. 

Bezugsberechtigung

  • fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV

  • bei einem Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der 2. Säule

  • bei Erhalt einer vollen IV-Rente

  • bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

  • bei endgültigem Verlassen der Schweiz

  • bei Erwerb von Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen sowie für Renovation, Sanierung und Amortisation

Die SKOS erklärt die Säule 3a in Kapitel D.3.3 Abs. 3 bis 5 Skos (Altersvorsorge der 2. Säule und Säule 3a).