Krankheits- und Behinderungskosten
Ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht nur, wenn keine Versicherung dafür aufkommt, beispielsweise die Kranken-, Unfall-, Invaliden- oder Haftpflichtversicherung.
Für eine Kostenerstattung müssen die Kosten innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat.
Kostenerstattung möglich für beispielsweise
Zahnkosten
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in einer Einrichtung
Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
Kosten für Hilfsmittel
Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalte und Franchise) bis 1'000 Franken pro Jahr
ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
weitere Krankheitskosten nach kantonalen Bestimmungen
Die Kostenvergütung ist bei der kantonalen Ausgleichskasse zu beantragen. Die Informationsstelle AHV/IV informiert über die Krankheits- und Behinderungskosten der EL.