Krankheits- und Behinderungskosten

Ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL besteht nur, wenn keine Versicherung dafür aufkommt, beispielsweise die Kranken-, Unfall-, Invaliden- oder Haftpflichtversicherung.

Für eine Kostenerstattung müssen die Kosten innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. 

Kostenerstattung möglich für beispielsweise

  • Zahnkosten

  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in einer Einrichtung 

  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät

  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle

  • Kosten für Hilfsmittel

  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalte und Franchise) bis 1'000 Franken pro Jahr

  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

  • weitere Krankheitskosten nach kantonalen Bestimmungen

Die Kostenvergütung ist bei der kantonalen Ausgleichskasse zu beantragen. Die Informationsstelle AHV/IV informiert über die Krankheits- und Behinderungskosten der EL.