Ausbildungszulage
Bis zu einer nachobligatorischen Ausbildung oder bis zum 16. Geburtstag wird eine Kinderzulage ausbezahlt.
Die Ausbildungszulage wird ausgerichtet, sobald das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens ab dem 15. Geburtstag. Besucht das Kind an seinem 16. Geburtstag noch die obligatorische Schule, wird ebenfalls eine Ausbildungszulage ausgerichtet.
Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss einer Erstausbildung vergütet, jedoch längstens bis zum 25. Geburtstag.
Wenn das Kind nicht mit beiden Elternteilen zusammen im gleichen Haushalt lebt oder nur ein Elternteil die elterliche Sorge innehat, hat primär derjenige Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, bei dem das Kind überwiegend lebt oder der die elterliche Sorge hat.
Für Personen, die parallel zu einer Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Ersatzeinkommen haben, beispielsweise Taggelder oder Entschädigungen, und dadurch mehr als 2'390 Franken pro Monat respektive mehr als 28'680 Franken pro Jahr erwirtschaften, entfällt der Anspruch auf die Ausbildungszulage. Hingegen entfällt der Anspruch nicht für Personen, die Renten, Stipendien oder Unterhaltszahlungen erhalten.
Die Ausbildungszulage beträgt ab 01. Januar 2025 mindestens 268 Franken pro Person und Monat. Die Kantone können höhere Ansätze festlegen.
Unterstützte Personen, die weder über ihren Arbeitgeber, eine Versicherung noch vom unterhaltspflichtigen Partner die Ausbildungszulage beziehen, können sie bei den kantonalen Ausgleichskassen die Ausbildungszulage beantragen.