Geburtszulage
Es steht den Kantonen frei, ob sie Geburtszulagen gewähren oder nicht. Bei der Gewährung der Zulage gelten die bundesrechtlich festgelegten Mindestanforderungen.
Die Zulagen sind einmalige Zahlungen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zulage für jedes Kind ausgerichtet.
Anspruch auf Geburtszulage hat eine Mutter auch für ein Kind, das tot geboren wird oder bei Geburt stirbt.
Die Schwangerschaft muss mindestens 23 Wochen gedauert haben. Die Mutter muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens neun Monaten in der Schweiz (gehabt) haben.
Der Vater/Stiefvater kann unter Umständen eine Differenzzahlung beantragen.
Bei Bezug von Arbeitslosenentschädigung wird keine Geburtszulage gewährt.
Die Zulage ist kein Bestandteil der MSE Mutterschaftsentschädigung.
Über das Erlangen einer Geburtszulage und die Höhe des Betrags informieren die kantonalen Ausgleichskassen.