Kinderzulage
Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag liegt, bezahlt. Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, erhalten die Kinderzulage bis zu ihrem 20. Geburtstag.
Besteht bereits ab dem 15. Geburtstag Anspruch auf Ausbildungszulage, entfällt die Kinderzulage.
Die Kinderzulage wird dem erwerbstätigen Elternteil über den Arbeitgeber ausbezahlt. Sie die Eltern nicht erwerbstätig, können die Kinderzulagen bei den kantonalen Ausgleichskassen beantragt werden.
Wenn das Kind nicht mit beiden Elternteilen zusammen im gleichen Haushalt lebt oder nur ein Elternteil die elterliche Sorge innehat, hat primär derjenige Elternteil Anspruch auf Familienzulagen, bei dem das Kind überwiegend lebt oder der die elterliche Sorge hat.
Die Kinderzulage beträgt ab 01. Januar 2025 mindestens 215 Franken pro Person und Monat. Die Kantone können höhere Ansätze festlegen.