Genugtuung
Eine Genugtuung ist ein finanzieller Ausgleich für einen erlittenen gesundheitlichen Schaden.
Anspruch auf Genugtuung haben betroffene Personen und auch ihre Angehörigen, beispielsweise bei Körperverletzung mit Todesfolge eines Familienmitglieds. Entscheidend ist das geltende Recht.
Der Beitrag wird nicht ausschliesslich auf die Gesundheitsschädigung bemessen, sondern bezieht sich auch auf das psychische und physische Leiden einer Person und auf die Auswirkungen ihrer Lebensqualität durch die Beeinträchtigung.
Im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG (Gliederung der Ansprüche) festgelegt, dass Versicherungsträger Genugtuung leisten.
Die Genugtuung ist in verschiedenen Gesetzen berücksichtigt. Im Obligationenrecht (OR) ist in Art. 47 OR der Anspruch auf Genugtuung bei Körperverletzung und Tötung verankert. Im Bundesgesetz der Militärversicherung (MVG) ist nach Art. 59 Abs. 1 MVG eine erhebliche Körperverletzung die Voraussetzung für den Bezug einer Genugtuung.
Die Genugtuung der Opferhilfe ist im Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) ab Art. 22 geregelt; vgl. Kapitel OH und OHG Opferhilfe.
In den Skos-Richtlinien ist die Genugtuung im Zusammenhang mit der Gewährung von Freibeträgen in Kapitel D.3.1 Abs. 5 Skos (Vermögensfreibeträge) erwähnt.