HILO Hilflosenenentschädigung

Anspruch auf Hilflosenentschädigung (HILO) haben Personen, wenn sie eine Unterstützung bei der alltäglichen Lebensverrichtung benötigen, beispielsweise für Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen oder Körperpflege. Die HILO ist eine zweckgebundene Leistung. 

Nach Art. 9 ATSG (Hilflosigkeit) gelten Personen als hilflos, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit dauerhaft die Hilfe Dritter benötigen. Es wird zwischen leichtem, mittlerem oder schwerem Grade unterschieden. 

HILO kann in unterschiedlichen Lebenssituationen berechnet werden, beispielsweise im Rentenalter (AHV-HILO) oder bei Invalidität (IV-HILO). Auch die Unfallversicherung und Militärversicherung können HILO leisten.

Die HILO kann nicht bei mehreren Versicherungsträgern gleichzeitig bezogen werden. Hat die betroffene Person bereits eine HILO der Invalidenversicherung bezogen und erhält sie nun AHV-Leistungen, so wird ihr die Entschädigung mindestens mit gleichem Betrag weiter ausgerichtet.

Ältere Personen, die zu Hause leben, können unter Umständen einen Assistenzbeitrag zur IV-HILO beantragen. Für Minderjährige, die Pflege benötigen, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Intensivzuschlag vorhanden.

Bezugsberechtigt ist, wer

  • bei alltäglichen Lebensverrichtungen Unterstützung benötigt,

  • mindestens seit einem Jahr ununterbrochen auf Hilfe angewiesen ist.

Die HILO wird als Einnahme angerechnet, soweit sie nicht für die Pflege und Betreuung benötigt wird. Der pflegenden und unterstützten Person kann für die Verrichtung der Hilfe eine angemessene Integrationszulage (IZU) gewährt werden.

Wenn trotz Pflege und Betreuung von der pflegenden Person weitere Leistungen notwendig sind, können sie im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) geprüft werden.

Die SKOS informiert in einer Praxishilfe, wie die HILO im Sozialhilfebezug zu berücksichtigen ist.