HILO Hilflosenenentschädigung
Gemäss Art. 9 ATSG gilt als hilflos, wer u.a. aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauerhaft auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Es werden drei Grade unterschieden: leicht, mittel und schwer.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HILO) besteht, wenn Personen bei alltäglichen Verrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Essen oder Körperpflege auf Unterstützung angewiesen sind. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung.
Die HILO wird je nach Lebenssituation ausgerichtet, etwa im Rentenalter (AHV-HILO) oder bei Invalidität (IV-HILO). Auch die Unfall- und Militärversicherung können entsprechende Leistungen erbringen.
Ein gleichzeitiger Bezug aus mehreren Versicherungen ist ausgeschlossen. Beim Übergang von der IV zur AHV wird die Entschädigung mindestens in gleicher Höhe weitergeführt.
Für die AHV-HILO beträgt die Wartefrist 6 Monate, für die IV-HILO sind es 12 Monate. Die Anmeldung kann rückwirkend für maximal 12 Monate nach Ablauf der Wartefrist erfolgen.
Die wirtschaftliche Situation ist unerheblich; massgebend ist allein die tatsächliche Einschränkung.
Für Minderjährige besteht bei erhöhtem Pflegebedarf unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivzuschlag. Minderjährige und Erwachsene, die zu Hause leben, können unter Umständen einen Assistenzbeitrag beantragen.
Anspruchsberechtigt, wer
bei alltäglichen Lebensverrichtungen Unterstützung benötigt und
seit mindestens 6 Monate (= AHV-HILO) oder 12 Monate (IV-HILO) ununterbrochen auf Hilfe angewiesen ist.
Ergänzungen
Die HILO ist eine zweckgebundene Leistung und kann nicht gleichzeitig von mehreren Versicherungsträgern bezogen werden.
Sie wird als Einnahme auf die Sozialhilfe angerechnet, soweit sie nicht für Pflege und Betreuung benötigt wird.
Reichen Pflege und Betreuung nicht aus, können zusätzliche Leistungen im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) geprüft werden.
Pflegende Personen können eine Integrationszulage (IZU) erhalten.
URLs
Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?
SKOS-RL; Kapitel C.6.5 Abs. 2 lit. a
Gesundheit (Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen)