Integritätsentschädigung

Eine Integritätsentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich für eine erlittene und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung.

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn Lebensfunktionen, wie beispielsweise das Gehör, das Sehvermögen, ein Bein oder Arm auf Dauer verloren gehen. Die Integrität wird ab dem Tag bemessen, im dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder keine Verbesserung des Zustandes mehr erwartet werden kann. Also ab dem Zeitpunkt, wo u.a. medizinische Hilfe, Therapie und weitere Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind, aber eine Beeinträchtigung bleibt.

Im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist in Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG (Gliederung der Ansprüche) festgelegt, dass Versicherungsträger Integritätsentschädigung leisten.

Die Integritätsentschädigung ist in verschiedenen Gesetzen berücksichtigt. Beispielsweise in der Unfallversicherung (UVG) in Art. 24 und 25 UVG, Haftpflichtversicherung oder Militärversicherung (MVG); Integritätsschadenrente Art. 48 MVG, weitere Leistungen ab Art. 57 MVG. 

Die Integritätsentschädigung der Opferhilfe ist im Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) ab Art. 19 geregelt; vgl. Kapitel OH und OHG Opferhilfe.

In den Skos-Richtlinien ist die Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit der Gewährung von Freibeträgen in Kapitel D.3.1 Abs. 5 Skos (Vermögensfreibeträge) erwähnt. Wir Integritätsentschädigungen zu berücksichtigen sind, erklärt die SKOS in einer Praxishilfe.