IPV Individuelle Prämienverbilligung

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) entlastet Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen finanziell.

Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), insbesondere ab Art. 65. Die Verordnung (KVV) regelt die IPV ab Art. 106. 

Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge von Bund und Kantonen. Da die Kantone die IPV in eigenen Gesetzen regeln, bestehen Unterschiede bei Höhe, Ausgestaltung und Anspruchsvoraussetzungen.

Kann eine Person die Grundprämie nicht bezahlen, wird diese entweder von der Wohngemeinde bevorschusst oder der Krankenversicherung nachträglich vom Kanton vergütet.

IPV und Krankenkassen-Grundprämien nach KVG gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG nicht als Sozialhilfeleistungen. Der nach Abzug der IPV verbleibende Prämienanteil für das KVG gehört jedoch zur materiellen Grundsicherung und ist vom zuständigen Sozialhilfeorgan zu übernehmen. 

Bei überdurchschnittlich hohen Prämien können unterstützte Personen verpflichtet werden, ein günstigeres Versicherungsmodell zu wählen; vgl. Kapitel Krankenversicherung mit eingeschränkter Wahl.

Die IPV wird auf Basis der jährlichen Steuerveranlagung durch die zuständigen kantonalen Stellen berechnet. Erfolgt keine automatische Information, melden die Sozialhilfeorgane die betroffenen Personen an; je nach Kanton über Online-Plattformen oder Formulare.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die IPV wird in der Regel zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr an den Krankenversicherer überwiesen.

Für Personen, die nach dem 01. Januar Sozialhilfe beziehen, kann eine Nachmeldung erfolgen. Wird die IPV rückwirkend ab Jahresbeginn berechnet, zahlt die Ausgleichskasse die Beiträge direkt an den Krankenversicherer. Wurden die Prämien vom 01. Januar bis zur Aufnahme in die Sozialhilfeunterstützung bereits bezahlt, wird die IPV für diesen Zeitraum in der Regel der versicherten Person ausbezahlt. Dieser Betrag ist nach Kapitel D.1 Erläuterungen d SKOS (Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung und Auszahlung) im Zeitpunkt der Auszahlung als Einnahme an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen.

Da die IPV auf Steuerdaten der Vorjahre basiert, ist sicherzustellen, dass unterstützte Personen ihre Steuererklärung jährlich einreichen. Liegt keine Steuererklärung vor, wird das Einkommen geschätzt. Eine zu hohe Einschätzung kann dazu führen, dass der Anspruch auf IPV teilweise oder vollständig entfällt.