IV und IVG Invalidenversicherung

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) regelt den Schutz bei Invalidität und wird durch die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergänzt.

Als invalid gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder längerfristig erwerbsunfähig ist oder seinen bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr ausüben kann.

Die Invalidenversicherung (IV) ist obligatorisch und wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Sie sichert die Existenz der Versicherten durch Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen im Invaliditätsfall.

In jedem Kanton besteht eine IV-Stelle, die über Leistungen entscheidet. Für deren Berechnung und Auszahlung sind die kantonalen Ausgleichskassen zuständig.