IV und IVG Invalidenversicherung
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) regelt den Schutz bei Invalidität. Es wird ergänzt mit der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Invalid ist, wer aus gesundheitlichen Gründen und durch den Gesundheitsschaden länger oder dauerhaft erwerbsunfähig ist oder unfähig bleibt, in seinem bisherigen Aufgabenbereich tätig zu sein.
Die Invalidenversicherung (IV) ist eine obligatorische Versicherung, die durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanziert ist. Sie hat zum Ziel, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden.
In jedem Kanton gibt es eine IV-Stelle. Sie entscheidet über die Leistungen an die Versicherten. Für die Berechnung und Auszahlung sind die kantonalen Ausgleichskassen zuständig.
Das Bundesamt für Sozialversicherung BSV informiert in einer Übersicht über die Rolle und Funktion sowie über die Rechte und Leistungen die IV. Die Informationsstelle AHV/IV stellt verschiedene Merkblätter und Formulare zur Verfügung.