Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, Unterschied
Arbeitsunfähigkeit (AUF) nach Art. 6 ATSG ist nicht das Gleiche wie Erwerbsunfähigkeit (EUF) nach Art. 7 ATSG.
Der Unterschied lässt sich mit einem Fallbeispiel erklären: Max Müller ist in einem Lebensmittelladen angestellt und bekommt Rückenschmerzen, weil er schwere Lasten tragen muss. Der Hausarzt schreibt ihn für diese Arbeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Max Müller kann jedoch für Arbeiten ohne schwere Lasten eingesetzt werden. Max Müller ist also nur in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit arbeitsunfähig.
Anders verhält es sich, wenn Max Müller längerfristig auch leichte Arbeiten nicht mehr ausüben kann. Dann ist eine IV-Abklärung für eine Rente angezeigt. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass Max Müller aus gesundheitlichen Gründen im regulären Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten kann, ist Max Müller zu 100 Prozent erwerbsunfähig und es wird der Anspruch auf Rente geprüft.
AUF bedeutet,
das Ausüben bestimmter Tätigkeiten ist nicht möglich,
das Ausüben aller Tätigkeiten ist auf einen begrenzten Zeitraum nicht möglich.
EUF bedeutet,
das Ausüben aller Tätigkeiten ist für eine lange Zeit nicht möglich,
das Ausüben aller Tätigkeiten ist nicht mehr möglich.
Siehe auch Kapitel Vorgehen bei (Teil-)Arbeitsunfähigkeit.
Ergänzungen
In der Sozialhilfepraxis ist bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit beim Arzt einen Arztbericht anzufordern, u.a. mit der Frage, auf welche Einschränkungen sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht und wie lange sie andauert.
Besteht eine Restarbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit von mindestens 20 Prozent, muss die unterstützte Person ihren Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenkasse abklären. Ist sie gleichzeitig bei der Arbeitslosenkasse und bei der IV-Stelle angemeldet, kommt Art. 70 ATSG (Vorleistung) zur Anwendung. Das bedeutet, die Arbeitslosenkasse tritt gegenüber der Invalidenversicherung in Vorleistung.
Es kommt manchmal vor, dass die Ärzteschaft eine unterstützte Person mit einer Restarbeitsfähigkeit trotzdem zu 100 Prozent arbeitsunfähig schreibt und dadurch Massnahmen durch das zuständige Sozialhilfeorgan verhindern will, beispielsweise die Auflage zur Arbeitssuche und die Leistungskürzung als Sanktion bei Nichterfüllung der Auflage. In einem solchen Fall ist mit der zuständigen Ärzteschaft Kontakt aufzunehmen und es sind gemeinsame Ziele festzulegen. Es ist zu erklären, dass Sozialhilfeorgane keine Sanktionen einleiten, wenn sich unterstützte Personen nach Kräften für ihre Ziele einsetzen.